Die Genossenschaftsversammlung als oberstes Organ besteht aus höchstens 101Delegierten. Die Zahl der Delegierten der einzelnen Genossengruppen wird durch die Höhe des zu entrichtenden Beitrages im Verhältnis zur durchschnittlichen Jahresumlage aller Genossen bestimmt. Außerdem gehört der Versammlung ein gewähltes Mitglied der Landwirtschaftskammer an. Zu den wesentlichen Aufgaben gehört, über die Satzung, die Veranlagungsrichtlinien, den Wirtschaftsplan sowie die 5-Jahresübersichten zu beschließen. Sie wählt die Mitglieder des Genossenschaftsrates. Die Amtszeit der Delegierten beträgt 5 Jahre.
Auf die einzelnen Genossengruppen entfallen:
Genossengruppe 1
kreisfreie Städte, kreisanghörige Städte, Gemeinden - 52 Delegierte
Genossengruppe 2
Kreise - keine Delegierten
Genossengruppe 3
Eigentümer der Bergwerke - 42 Delegierte
Genossengruppe 4
Unternehmen der öffentlichen Wasserversorgung - keine Delegierten
Genossengruppe 5
Gewerbliche Unternehmen - 4 Delegierte