Korruptionsprävention

Gemäß § 7 i. V. m § 1 Abs. 1 Nr. 4 Korruptionsbekämpfungsgesetz müssen die Mitglieder der Organe der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstellten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gegenüber der Leiterin oder dem Leiter der Einrichtung schriftlich oder elektronisch Auskunft über Beraterverträge, Mitgliedschaften in Aufsichtsräten und/oder in Organen öffentlich-rechtlicher und privat-rechtlicher Form erteilen. Veröffentlichung nach § 7 Satz 1 des Gesetzes zur Verbesserung der Korruptionsbekämpfung (Korruptionsbekämpfungsgesetz - KorruptionsbG).

 

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