Gemäß § 16 i. V. m § 1 Abs. 1 Nr. 4 Korruptionsbekämpfungsgesetz müssen die Mitglieder der Organe der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstellten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gegenüber dem Leiter/der Leiterin der Einrichtung u. a. schriftlich Auskunft über Beraterverträge, Mitgliedschaften in Aufsichtsräten und/oder in Organen öffentlich-rechtlicher und privat-rechtlicher Form erteilen. Veröffentlichung nach § 16 Satz 1 des Gesetzes zur Verbesserung der Korruptionsbekämpfung (Korruptionsbekämpfungsgesetz - KorruptionsbG).